Statuten

I. NAME, SITZ UND ZWECK

  1. Unter dem Namen „Verband der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Bezirks Dietikon (Kurzform VFBD) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des ZGB.
    Der Sitz des Verbandes ist Dietikon, mit Zustelladresse an den Präsidenten oder die Präsidentin.
  2. Der Verband ist konfessionell und politisch neutral.
  3. Der Verband bezweckt
  4. Die Kommunikation mit Gerichten, Behörden und außergerichtliche Vertretung für Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
  • Die Förderung der Aus- und Weiterbildung von amtierenden Friedensrichterinnen und Friedensrichtern.
  • Den Erfahrungsaustausch und die Pflege der Freundschaft unter den Mitgliedern

II. MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.  Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die für ein Friedensrichteramt oder einen Friedensrichterkreis gewählt sind.  Passivmitglieder sind natürliche Personen, die das Amt eines Friedensrichters / einer Friedensrichterin ausgeübt haben.  Ehrenmitglied ist, wer aufgrund seiner besonderen Verdienste um den Verband von der GV dazu ernannt wird.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt kann, unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
  • Mitglieder, die den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln, können aus dem Verband ausgeschlossen werden, sofern dies an einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

III. ORGANISATION
A. ALLGEMEIN

Die Organe des Verbandes sind: Die Generalversammlung Der Vorstand Die Rechnungsrevisoren
B. Generalersammlung

  1. Das oberste Organ des Verbandes ist die Generalversammlung. Alljährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt.
  2. Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
  4. An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  5. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
  6. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen, wenn ein Bedürfnis besteht, oder wenn es von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
  7. Anträge von Mitgliedern, die der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand bis am 15. Januar schriftlich eingereicht werden. Jede Generalversammlung ist ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse und vollzieht Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben Ziffer II Abs. 4 und Ziffer III Abs. F.

Die Generalversammlung steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:

  • Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, der/die Aktivmitglied sein muss, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsrevisoren
  • Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die Gewählten sind wiederwählbar.
  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung / Déchargeerteilung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über Ausgaben von mehr als Fr. 2‘000.00
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern in Fragen, die nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern – Ausschluss von Mitgliedern – Statutenrevision
  • Festsetzung der Entschädigung der Vorstandsmitglieder
  • Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Verbandes und Verwendung des Verbandsvermögens

C. VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, wovon die Mehrzahl Aktivmitglieder sein müssen. Er besorgt die Verbandsgeschäfte und vertritt den Verband nach aussen.
  2. Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidiums konstituiert der Vorstand sich selbst.
  3. Präsident / Präsidentin, Vizepräsident / Vizepräsidentin und Aktuar / Aktuarin führen Kollektivunterschrift zu Zweien. Sie vertreten den Verband nach aussen. Im Verkehr mit Banken und Post sind Kassier / Kassierin und Präsident / Präsidentin je einzeln unterschriftsberechtigt.

D. RECHNUNGSREVISOREN
Die Revisoren haben die Verbandsrechnung und den Vermögensstand zu prüfen, der Generalversammlung Bericht zu erstatten und schriftlich Antrag zu stellen. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Kassa- und Rechnungsführung Einblick zu nehmen. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören

E. FINANZEN

  1. Zur Erfüllung des Verbandsauftrages erforderlichen Mittel ergeben sich aus
    • Jahresbeiträge der Aktiv- und Passivmitglied
    • Andere Einnahmen wie Spenden und Schenkungen
  2. Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet das Verbandsvermögen
  3. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

F. AUFLÖSUNG DES VERBANDES
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 8. März 2024 in Dietikon in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 18. März 2016.

Dietikon, den 8. März 2024


Die Präsidentin Die Vizepräsidentin

Christa Maag Janine Marti